Abfeuern von Raketen - Haftung als Mittäter für Brand

Wer in einer Gruppe rechtwidrig Raketen der Kategorie F2 im Ortgebiet abfeu-ert, haftet solidarisch für den durch eine Rakete verursachten Schaden, auch wenn er diesen Feuerwerkskörper nicht selbst gezündet hat. Es reicht der ge-meinsame Vorsatz auf Durchführung einer rechtswidrigen Handlung, aus der der Schaden entstanden ist.

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Veröffentlicht am 23.11.2019