Entziehung der Obsorge

Da die Entziehung der Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohles nur als ultima ratio in Betracht kommt, sind vom Gericht vor dieser einschneidenden Entscheidung sämtliche Aspekte zu überprüfen, ob gelindere Mittel möglich sind, das dem Kindeswohl Schaden die Verhalten hintanzuhalten. 5310 Mondsee, Rainerstraße 5 T: +43 (0) 6232 27 270F: +43 (0) 6232 27 270-7 M: +43 (0) 664 384 30 80 E: I: www.mondsee-rechtsanwalt.at  
Veröffentlicht am 27.03.2019