Flüchtiger Verdächtiger haftet für Verfolgungsschäden

Ein flüchtender Tatverdächtiger haftet für die einem Polizist bei der Verfolgung entstandenen Verletzungen, wenn die Flucht mit einer gesteigerten Gefährdung des Verfolgers verbunden war. Dies ist bei Dunkelheit, Unebenheiten und häufig wechselndem Untergrund des Fluchtweges anzunehmen.

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Veröffentlicht am 27.01.2022