Räumungsanspruch bei Beendigung der Lebensgemeinschaft

Der Lebensgefährte, der Eigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung ist, kann vom anderen Lebensgefährten jederzeit Räumung verlangen, wenn kein von der Lebensgemeinschaft unabhängiger Benutzungstitel besteht.

5310 Mondsee, Rainerstraße 5
T: +43 (0) 6232 27 270
F: +43 (0) 6232 27 270-7
M: +43 (0) 664 384 30 80
E:
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Veröffentlicht am 02.03.2022