Sonderbedarf bei "Doppelresidenz"

Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil erbringt während der Ausübung eines überdurchschnittlichen Kontaktrechtes zum unterhaltsberechtigten Kind Leistungen, die als Naturalunterhalt anzurechnen sind. In einem solchen Fall ist Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn die Aufwendungen für das Kindes hö- her sind, als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem ohne Kürzung er- mittelten Unterhaltsbetrag.

Ein Pflichtteilsanspruch, der gegen die letztwillige Anordnung des Erblassers durchgesetzt werden muss, verjährt in drei Jahren. Die Frist läuft, gemäß einer kürzlich vom OGH ergangenen Entscheidung, mit Zustellung des Protokolls durch den, die Verlassenschaft abhandelnden Notar, an den Noterben.

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Veröffentlicht am 01.10.2016