Unterhaltsverwirkung

Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltes gegeben sind, ist ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltendmachbar.
Die Verwirkung bezieht sich daher nicht auf Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vor der Verwirkung.

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Dr. Rafaela Golda-Zajc
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Veröffentlicht am 31.08.2016