Haftung des Schiliftbetreibers bei längeren Stillstand
Der OGH war mit dem Sachverhalt konfrontiert, ob ein Sesselliftbetreiber in Haftung genommen werden kann, wenn infolge einer Blitzeisbildung – also ohne, dass es hier ein Verschulden der Liftgesellschaft gegeben hätte - es zu einem längeren Stillstand des Sesselliftes kam und Passagiere des Sesselliftes aufgrund des plötzlichen Temperaturabfalles Gesundheitsschädigungen, wie Erfrierungen und psychische Beeinträchtigungen erfahren haben. Der OGH hat dies bejaht und klargestellt, dass der Unfallbegriff nach dem EKGH – also verschuldensunabhängige Haftung- auch für Skilifte anzuwenden ist.
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