Nicht erheblich größer - oder?
Nicht erheblich größer – oder?
Sind das die größten mit Tropenholz verkleideten Bade-Hütten Mondsees? Kurz gefragt: Wo bleibt der neue (Politik-)Stil?
Zusammengefasst scheint in diesem Fall alles möglich:
In Baubewilligung steht: „... dass sich das oberirdische Bauvolumen n i c h t e r h e b l i c h zu der sich am Grundstück befindlichen Bausubstanz, erhöht. ...“
Nachbarn wird erzählt und sogar schriftlich bestätigt, der erlaubte Neubau wäre nur „Altbestand +15 %“, tatsächlich ein Vielfaches dieser Vorgabe, vorgelegte Zahlen des Bauwerbers hatten größere „Zahlenstürze“
10 Monate (!) später existiert plötzlich eine GFZ von 0,7 – war davor nicht existent
Gültigkeit der ÖNorm B1800 zur Berechnung der Baufläche/Bauvolumen wird Nachbarn und
Gemeinderat als nicht geklärt dargestellt, obwohl diese von der Gemeinde selbst vorgegeben wird.
Angezeigte Abweichungen vom Bauplan werden von Gemeinde monatelang ignoriert – trotz Aufforderung durch Gemeindeaufsicht! Trotzdem dann doch festgestellter Plan-Abweichungen wird der Bau nicht eingestellt – dafür raschest genehmigt mit Verweigerung der Parteistellung der Nachbarn, obwohl die Grund-Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht Linz noch offen ist!
Haupthäuser müssen keinen Abstand zum nur 3m breiten Dr. Lechnerweg einhalten, obwohl sonst bei Neubauten immer entsprechende Abstände einzuhalten sind auch zur Bundesstraße, wo üblicherweise ein Abstand von 4m gefordert wird, reichen in diesem Fall nur 2m
Insgesamt ist auch die Rolle des Naturschutzes fraglich durch die unmittelbare Nähe zum Mondsee (500m-Seeufer-Schutzzone), da sich der Naturschutz sonst in anderen nicht so See- nahen Bauangelegenheiten als wesentlich strenger erweist.
Grunddaten:
Altbau: .......................................................................................................................Größe ca. 400 m2
Bauplatzbewilligung: erst 4 Monate nach der Bauverhandlung und erst 1 Woche
vor Baubewilligung ausgestellt, Bekanntgabe 10 Monate (!) nach Bauverhandlung:
Bauplatz 893 m2 mit einer GFZ von 0,70 ergibt zulässige Baugröße........................ 625,10 m2
Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen lag vor entscheidender
Gemeinderats-Sitzung vor und war beauftragt von Gemeinde Mondsee,
weist eine Geschoßfläche Neubau von ...................................................................... 823,85 m2, somit eine Überschreitung der genehmigten Verbauungsdichte von ................... + 198,75 m2 und damit eine GFZ von 0,92 aus.
Mit freundlichen Grüßen Heide Maria Schwaighofer