Streu- und Räumpflichten über die gesamte Gehsteigbreite
Im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen müssen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden (§ 93 StVO).