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Abholung zum Kontaktrecht

Der kontaktrechtsberechtigte Elternteil hat das Kind von seinem ständigen Aufenthaltsort abzuholen. Bei verschiedenen Aufenthaltsstaaten der Kindeseltern kann eine gerichtliche Kontaktrechtsregelung Ausnahmen hiervon vorsehen.

Kanzlei Dr. Rafaela Golda-Zajc
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F: +43 (0) 6232 27 270-7
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Veröffentlicht am 28.08.2023