CORONA-UPDATE: Testmöglichkeiten im Mondseeland (Stand 15.9.21)

CORONA-UPDATE: Testmöglichkeiten im Mondseeland (Stand 15.9.21)

Aufgrund der Testungspflicht für Gastro, Museen und Kulturveranstaltungen - haben wir für euch alle Details zu den Öffnungszeiten und Testvarianten in der Region recherchiert.

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass sich alle veröffentlichten Zeiten und Fakten auf unsere bis heute (15.9.21) eruierten Informationen der jeweiligen Testungsstandorte beziehen und sich gegebenenfalls jederzeit ändern können.


Stufen-Plan für die Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Corona-Regelungen werden ab sofort abhängig von der Anzahl der mit COVID-19 Patient:innen belegten Intensivbetten in den Krankenhäusern festgelegt:

Stufe 1: Wird eine Auslastung von 200 Intensivbetten erwartet, treten folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Antigen-Tests sind nur mehr 24 Stunden ab Testabnahme gültig
  • Überall wo derzeit ein Mund- und Nasen-Schutz vorgesehen ist (Geschäfte des täglichen Bedarfs, öffentliche Verkehrsmittel) wird eine FFP2-Maske verpflichtend
  • Zusätzlich wird das Tragen einer FFP2-Maske im Handel für ungeimpfte Personen zur Verpflichtung; für geimpfte Menschen wird das Tragen einer FFP2-Maske jedoch auch empfohlen! Stichprobenartig wird die Polizei auch Kontrollen durchführen.
  • Die 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen (derzeit liegt die Grenze bei 100 Personen)
  • Verschärfung der Kontrolle der geltenden Maßnahmen

Stufe 2: 7 Tage nach Überschreitung von 300 belegten Intensivbetten, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
  • In der Nachtgastronomie sowie ähnlichen Settings sowie bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen Zutritt (2-G-Regel)
  • Antigentests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) sind nicht mehr für 3-G gültig

Stufe 3: 7 Tage nach Überschreitung von 400 belegten Intensivbetten, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
  • Es kommt zu einer Ausweitung der Zugangsbeschränkungen.
  • Überall wo die 3-G-Regel gilt, haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen bzw. Personen, die einen negativen PCR-Test vorweisen können, Zutritt.

Hinweis: Aufgrund der derzeit erwarteten Auslastung treten die Maßnahmen der Stufe 1 mit 15. September in Kraft.


Gültigkeitsdauer der Tests im Überblick:

 

  • PCR-Test: 72 Stunden
    kostenlose PCR-Gurgeltests - ALLES GURGELT
  • Antigen-Schnelltest (in einer Teststraße/Arzt/Apotheke): 24 Stunden
  • Digitaler Schnelltest für zu Hause ("Wohnzimmertests"): 24 Stunden

TESTSTANDORTE IN MONDSEE (Stand: 15.9.21)

Testvarianten stufe 1 159

Hier gibt's die Übersicht zum Download!


 Zusammenkünfte

Die „3-G-Regel“ gilt bereits bei Zusammenkünften ab 25 Personen. Zuvor lag die Grenze bei 100 Personen.

„3-G-Regel“

Ein „3-G“-Nachweis ist laut den weiter geltenden Maßnahmen vom 22. Juli für nachfolgende Bereiche verpflichtend:

  • Gastronomiekörpernahe Dienstleistungen
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • nicht öffentliche Sportstätten
  • Zusammenkünfte (ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, zuvor 100)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
  • Reisebusse und Ausflugsschiffe


Schlagend bleibt die „3-G-Regel“ zudem

  • bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
  • für Besucherinnen und Besucher sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • für Bewohnerinnen und Bewohner zur Neuaufnahme in Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kranken- und Kuranstalten;für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Maskenpflicht

An allen Orten, an denen die „3-G-Regel“ gilt, entfällt die Maskenpflicht. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein „3-G“-Nachweis vorgesehen ist.

Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alters- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Die jeweilige Einrichtung kann zusätzlich auch strengere Regeln vorsehen. Wo der Mund-Nasen-Schutz galt, muss jetzt laut Stufe eins eine FFP2-Maske getragen werden. Für Ungeimpfte ist die Regelung laut Stufenplan strenger. Das Tragen einer FFP2-Maske ist für Ungeimpfte auch im sonstigen Handel Pflicht. Auch in Kultureinrichtungen müssen Personen, die weder geimpft noch genesen sind, eine FFP2-Maske tragen. Für Geimpfte wird das Tragen einer FFP2-Maske in dem Bereich empfohlen.

Kontaktdaten

In einigen Bereichen werden von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zudem Kontaktdaten erhoben. Betroffen sind etwa Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe.

„Geimpft“ erst bei vollständiger Immunisierung

Seit 15. August ist eine Änderung beim Impfnachweis in Kraft. Seitdem gilt man erst bei vollständiger Immunisierung als geimpft. Der Nachweis wird am Tag der zweiten Impfung ausgestellt. Ausnahme sind Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden, also nur einen Stich erhalten.

Quellen:

Veröffentlicht am 15.09.2021