
COVID 19 – Schutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022
FFP 2 Maskenpflicht
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird auf zahlreiche Bereiche ausgeweitet. Allerdings entfällt diese Maskenpflicht stets, wenn Betreiber, Inhaber oder Mitarbeiter alle Kunden bzw. Passagiere auf ihre 3G-Nachweise kontrolliert.
- Im Inneren von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
- Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr
- Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen)
- Einrichtungen zur Religionsausübung (also Kirchen, Moscheen, ...)
Kunden müssen Masken tragen:
- Im gesamten Handel inklusive Dienstleistungsbetriebe wie Friseure und Co.
- In sämtlichen Betriebsarten des Gastgewerbes mit Ausnahme des Sitzplatzes (also auch in Discos)
- In Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Gemeinschaftsküchen usw.)
- Sportstätten
- Freizeit- und Kultureinrichtungen
Wenn ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) vorgelegt wird, entfällt die Maskenpflicht.
Als dieser zählt ein aufrechtes Impfzertifikat (Grüner Pass), ein maximal sechs Monate alter Genesungs- oder Absonderungsbescheid sowie negative Corona-Tests. Die Gültigkeitsdauer der PCR-Tests beträgt 72 Stunden (in Wien wohl 48 Stunden), bei kontrollierten Schnelltests 24 Stunden.
FFP2 MASKE AM ARBEITSPLATZ
Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine Maske zu tragen. Ausnahme ist hier (wie schon früher), wenn physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko durch "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
VERANSTALTUNGEN
Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Entfallen kann die Verpflichtung bei:
- 3G-Vorlage
- während der Konsumation von Speisen und Getränken am zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz
- im privaten Wohnbereich
» COVID-19-Maßnahmen: Behördliche Vorgangsweise bei SARS CoV-2 Kontaktpersonen
Seitens des Gesundheitsministerium wurden mit 21. März folgende Neuerungen hinsichtlich der „Kontaktpersonennachverfolgung“ bekannt gegeben:
Für (nicht vollständig immunisierte/ungeimpfte, ungenesene) Kontaktpersonen sind nun Verkehrsbeschränkungen für 10 Tage vorgesehen:
- FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bzw. eines MNS (Kinder 6-14 Jahren) bei Kontakt mit anderen Personen,
- kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings (Alten-/Pflegeheim, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc.),
- kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
- kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.).
Eine vorzeitige Beendigung der Verkehrsbeschränkung ist mit einer negativen PCR-Untersuchung frühestens nach fünf Tagen möglich.
Weiterhin nicht als Kontaktpersonen anzusehen sind:
- Personen, sofern bei ihrem Kontakt zum bestätigten Fall geeignete und nachvollziehbar korrekt umgesetzte Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos angewandt worden sind (z.B. beidseitiges Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder 6-14 Jahre).
- Personen mit geschütztem Kontakt mit positiv getestetem Gesundheits- und Pflegepersonal unter Einhaltung korrekt umgesetzter Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos oder Vorhandenseins von Trennwänden (z.B. Plexiglas).
- Personen, bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z.B. 3 Impfungen).
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z.B. 2 Impfungen).
- Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Infektion mit der Omikron Variante genesen sind.
HINWEIS: Zudem wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, dass ab 23. März 2022 wieder eine FFP-2-Maskenpflicht in Innenräumen gelten wird. Sobald die verbindlichen Rechtsgrundlagen zur Verfügung stehen, werden wir nähere Detailinformationen – insbesondere welche Auswirkungen diese Vorgaben auf eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz hat – zur Verfügung stellen.
Quelle: WKO OÖ