Ehebruch nach unheilbarer Zerrüttung

Ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe vorgenommen wird, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle. Die Zerrüttung wird angenommen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv, und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv, weggefallen ist.

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Veröffentlicht am 25.09.2020