Änderung des Familiennamens des Kindes

Seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG wird die Entscheidungsfähigkeit eines mündig Minderjährigen (14 Jahre) vermutet. Ab diesem Zeitpunkt ist, unabhängig von der Obsorgesituation, nur noch der Minderjährige selbst betreffend die Änderung seines Familiennamens handlungsfähig.

Dr. jur. Rafaela Golda-Zajc
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Veröffentlicht am 27.06.2019