Kein Mitverschulden wegen Fehlreaktion

Eine objektiv falsche Reaktion eines Motorradfahrers auf eine plötzlich auftretende Gefahr begründet noch kein Mitverschulden, auch wenn bei rückblickender Betrachtung durch eine andere Aktion der Schaden hintangehalten werden hätte können.

 

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Veröffentlicht am 26.04.2017