Aufklärungspflicht - Mountaincartstrecke

Art und Umfang der Aufklärungspflicht des Betreibers einer Anlage zur Ausübung von Risikosportarten ist immer aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt mit der von der Sportart ausgehenden Gefährlichkeit zusammen.

GOLDA-ZENZ Rechtsanwälte GmbH

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Veröffentlicht am 27.06.2024